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QuelleDieser Fachbeitrag wurde - mit freundlicher Genehmigung der Verlag Neue Wirtschafts-Briefe GmbH & Co. KG - der folgenden Publikation entnommen:
Autoren
Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389): Vervielfältigung und Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit ausdrücklicher |
von Dr. K. Jan Schiffer und Michael von Schubert
Eine Alternative zu staatlichen Gerichtsverfahren und zu Schiedsgerichtsverfahren bietet die Mediation. "Mediation" ist entgegen hartnäckigem falschem Sprachgebrauch nicht zu verwechseln mit "Meditation". "Mediation" leitet sich aus dem lateinischen Begriff "mediatio" ab und bedeutet frei übersetzt "Vermittlung".
Das Mediationsverfahren ist eine nach bestimmten Regeln strukturierte Vergleichsverhandlung, bei der eine neutrale (von beiden Kontrahenten beauftragte) dritte Person, der Mediator (Vermittler), moderiert und mit Hilfe verschiedener Gesprächs- und Verhandlungstechniken die Parteien bei dem Einigungsprozess unterstützt.
Im Gegensatz zu staatlichen oder freiwilligen (Schieds-)Gerichtsverfahren fällt der Mediator am Ende des Verfahrens kein Urteil/Schiedsspruch. Er wird ausschließlich als Moderator und ggf. als neutraler Assistent bei einem am Ende eines Mediationsverfahrens abzuschließenden Vergleich tätig. Er hat jedoch keine Entscheidungsbefugnis über den Streitgegenstand. Ein Mediationsverfahren kann also nur entweder durch einen Vergleich oder ohne ein Ergebnis abgeschlossen werden.
Praxishinweise:Erzielen Sie in einem Mediationsverfahren keine Einigung, bleibt Ihnen keine andere Wahl, als den Streit von einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Die für die Mediation aufgewendeten Kosten sind dann zusätzlich angefallen. Diesem Nachteil steht allerdings die außergewöhnlich hohe Erfolgsquote in Mediationsverfahren gegenüber (Mediatoren berichten durchweg von Erfolgsquoten von über 90 Prozent). Das liegt zum einen daran, dass der Mediator kein Urteil fällen kann, sondern sich auf die Rolle des Verfahrensverantwortlichen beschränkt. Das eröffnet den Parteien die Möglichkeit, wesentlich offener zu verhandeln und dem Mediator ohne etwaige prozesstaktische Vorbehalte gegenüber zu treten. Zum anderen hängt die hohe Erfolgsquote in Mediationsverfahren auch damit zusammen, dass Streitparteien, die sich freiwillig einem kostenpflichtigen moderierten Vergleichsgespräch stellen, bereits die Vorzüge einer konstruktiven, gütlichen Einigung erkannt haben. |
In der juristischen Ausbildung lernen Studenten und Rechtsreferendare, einen bestimmten Sachverhalt unter Normen zu "subsumieren". Ausgangspunkt ist dabei grundsätzlich die klassische juristische Fragestellung: "Wer kann was, von wem, aus welchem Rechtsgrund verlangen." Mit anderen Worten geht es ausschließlich darum, die jeweiligen Ansprüche der beteiligten Parteien zu ermitteln. Der Student/Rechtsreferendar lernt dabei, den Sachverhalt nach "erheblichem" und "unerheblichem" Streitstoff zu sortieren und den unerheblichen Sachverhalt bei seiner Prüfung auszublenden. Erheblich sind im Rahmen der Prüfung von Ansprüchen nur solche Fakten, die ein Tatbestandsmerkmal eines Gesetzes erfüllen.
Fallbeispiel: Ein mittelständischer Unternehmer hat auf Druck seines Sohnes, der mittlerweile in dem Unternehmen mitarbeitet, bei einem IT-Dienstleister eine neue EDV-Anlage mit neuer Unternehmenssoftware angeschafft. Die Umstellung der EDV hat nicht so funktioniert wie sich die Beteiligten das vorgestellt hatten. Aufträge konnten mehrere Monate nicht ordentlich bearbeitet werden. Die Buchhaltungsdaten mussten komplett neu, und zwar manuell eingegeben werden. Der Schaden liegt im 6-stelligen Bereich.
Die Parteien streiten sich nun darüber, wer den Schaden zu verantworten hat. Der Unternehmer ist davon überzeugt, dass es sich um einen Systemfehler handelt, während der Anbieter von einem Anwenderfehler ausgeht. In einer klassischen, streng juristischen Prüfung wird nun untersucht, welchen Anforderungen die neue EDV-Anlage nach dem Vertrag zu entsprechen hatte und ob sie den geschuldeten Anforderungen gerecht geworden ist.
In dem beschriebenen Fall würde bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung vermutlich ein teures Sachverständigengutachten eingeholt werden. In einem Urteil könnte einer Schadensersatzklage ganz oder teilweise stattgegeben werden oder die Klage könnte abgewiesen werden. Andere Möglichkeiten gibt es vor Gericht nicht.
Ziel eines Mediationsverfahrens ist es demgegenüber, die Parteien dabei anzuleiten, selbst und eigenverantwortlich eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden, die den Interessen und Bedürfnissen der Parteien gerecht wird. Welche rechtlichen Ansprüche eine Partei hat, soll dabei in den Hintergrund treten. Das Erarbeiten der Interessen der Parteien ist ein zentrales Element eines jeden Mediationsverfahrens. Erst wenn beiden Parteien klar ist, was sie eigentlich wollen, wird daran gearbeitet, welche (rechtlichen und tatsächlichen) Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, um den ggf. widerstreitenden Interessen gerecht zu werden. Was für die Parteien erheblich und was für sie unerheblich ist, wissen nur die Parteien selbst.
Zurück zum Fallbeispiel: Berichtet der Unternehmer z.B. davon, dass kein Mitarbeiter des IT-Dienstleisters jemals mit ihm persönlich gesprochen hätte, sondern immer nur mit seinem Sohn. Offenbart der Unternehmer etwa weiter, dass er von dem Fachjargon des Anbieters kaum ein Wort verstanden und nicht ernst genommen hat, dann gehört das nach den strengen juristischen Methoden zum unerheblichen Vorbringen.
In einem Mediationsverfahren kommt es u.a. darauf an, die Konfliktursachen herauszuarbeiten. Dieses Vorbringen ist also zur Erforschung der Interessen sehr erheblich. Stellt sich heraus, dass Kommunikationsdefizite und ggf. vermeidbare Bedienungsfehler Schwächen des Systems offenbart und verstärkt haben, lässt sich eine interessengerechte Lösung leicht finden. Die juristische und nur schwer zu klärende Verschuldensfrage wird ggf. unerheblich, wenn die Parteien eine zukunftsorientierte, interessengerechte Lösung finden.
Die Einigungsoptionen sind dabei erheblich umfangreicher, als das, was ein Gericht ausurteilen kann. So können die Parteien für die weitere Zusammenarbeit z.B. vereinbaren, dass der Unternehmer und seine Mitarbeiter eine gesonderte Schulung im Umgang mit der neuen Software erhalten. Es könnte ein neuer Projektmanager eingesetzt werden, der in der Lage ist, technische Zusammenhänge verständlich auszudrücken etc.
Der nachfolgend dargestellte Ablauf eines Mediationsverfahrens ist stark verknappt und kann nur einen Eindruck von der Struktur des Verhandlungsgesprächs geben. Einzelheiten zu den verschiedenen Abschnitten des Mediationsverfahrens, zu den diversen Verhandlungs- und Gesprächstechniken und zu Varianten und Abwandlungen füllen zahlreiche Bücher. Der interessierte Leser sei auf die in der Originalquelle (siehe unten) genannten Bücher verwiesen.
Ein Mediationsverfahren wird in sechs Phasen untergliedert.
Praxishinweise:Eidenmüller weist sehr treffend darauf hin, dass ein Phasenschema nur der Orientierung dient, und in der Praxis nicht selten mit gutem Grund davon abgewichen wird. Da die Beteiligten "Herren des Verfahrens" seien, hätten sie es auch in der Hand, ein auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenes Mediationsverfahren zu entwickeln und durchzuführen. Die Handelskammer Hamburg hat gemeinsam mit der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und dem Hamburger Institut für Mediation e.V. seit Februar 2000 eine Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte eingerichtet. Diese Mediationsstelle bietet eine Mediationsordnung und eine Mediatorenordnung an, die der interessierte Leser im Internet unter www.hk24.de (Rubrik "Recht und Fairplay") einsehen kann. Dort findet sich auch ein Muster eines Mediationsvertrages. |
Die Kosten eines Mediationsverfahrens setzen sich für jede Partei aus den Kosten für ihren eigenen Rechtsanwalt (soweit sie sich anwaltlich "vertreten" oder besser "begleiten" lassen) und den anteiligen Kosten für den Mediator zusammen. Die Höhe der Kosten für den Mediator lässt sich nicht generell bestimmen. In der Mediationsvereinbarung einigen sich die Parteien mit dem Mediator auch über dessen Vergütung. Üblich ist eine Vergütung nach Zeitaufwand, wobei in Wirtschaftsmediationsverfahren Stundensätze ab EUR 200 durchaus üblich sind. Die Gesamtkosten hängen also entscheidend von der Dauer des Verfahrens ab. Je nach Komplexität des Streitgegenstands kann ein Wirtschaftsmediationsverfahren an einem Arbeitstag abgewickelt werden oder auch mehrere Tage beanspruchen.
Anders als in Gerichtsverfahren können in einem Mediationsverfahren schon deshalb nicht einer Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, weil es keine unterliegende Partei geben kann. Das Mediationsverfahren endet mit einem Vergleich oder ohne Ergebnis. Natürlich könnten sich die Parteien in einem Vergleich darüber einigen, dass eine Partei die Kosten des Verfahrens tragen soll. Da in einer solchen Vereinbarung jedoch der Eindruck entstehen kann, die Partei, die sich zur Kostenübernahme bereit erklärt, sei "unterlegen", ist empfehlenswert, die Kosten des Verfahrens bei der Einigung über die Hauptsache im Auge zu haben, die Verfahrenskosten jedoch zu teilen.
Obwohl nahezu jeder, der sich mit dem Mediationsverfahren befasst, es als grundsätzlich positiv bewertet, sorgt es seit jeher für emotionsgeladenen Gesprächsstoff. Die Vertreter der "reinen Lehre" wehren sich gegen aus ihrer Sicht "falsche" Mediatoren. Gemeint sind jene, die sich nicht streng an das Phasenmodell halten und ggf. auch als Mediatoren eigene Lösungsvorschläge unterbreiten. Im Visier der Angriffe sind dabei vor allem solche Rechtsanwälte, die weiterhin in ihrem traditionellen anspruchsorientierten Denken verhaftet sind und im Bereich der Mediation nur ein neues Geschäftsfeld sehen. Auch institutionalisierte Mediationsstellen an Schulen oder in Betrieben sind in der Kritik, wenn z.B. ein älterer Mitschüler oder Kollege die Schlichtungsverhandlung übernimmt, ohne sich strikt an ein Mediationsschema zu halten.
Zahlreiche Mediationsorganisationen haben bereits entwickelt oder entwickeln noch Mediationsstandards, nach denen sie einen Mediator als qualifiziert und geeignet ansehen. Sie wollen damit gewährleisten, dass die Mediation an sich nicht unter schlecht qualifizierten oder "falschen" Mediatoren leidet. An der Fernuniversität Hagen wird die Mediation sogar als weiterbildendes Studium angeboten. Gegen hohe Standards wehren sich einerseits naturgemäß vor allem jene, die sich auch ohne eine kostspielige Zusatzausbildung als Mediatoren verstehen und ggf. schon seit Jahren praktizieren. Den Verfechtern der Standards wird andererseits vorgeworfen, Marktabschottungspolitik betreiben zu wollen oder an Fortbildungen verdienen zu wollen. Manchen "Ausbildungsplan" wird man auch durchaus kritisch sehen müssen.
Diejenigen, die in ihrem beruflichen Selbstverständnis als Parteivertreter schon immer streng darauf geachtet haben, das objektivierte Interesse der Parteien in den Blickpunkt der Verhandlungen zu rücken und damit erfolgreich zu beraten, fühlen sich von Mediatoren, die die "neue" Erkenntnis des interessenorientierten Verhandelns für sich beanspruchen, angegriffen und missverstanden. Sie sehen die Mediation teilweise auch als "alten Wein in neuen Schläuchen" und würdigen mitunter die Vorzüge eines durch eine neutrale Person strukturierten Verfahrens nicht ausreichend.
Zuletzt ist ein Streit darüber entbrannt, welche Berufsgruppen Mediation anbieten dürfen. Kernfrage bei dieser Auseinandersetzung ist, ob es sich bei der Mediation um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten handelt, die den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass der Streit um die Mediation ein nicht besonders zielführender "Sturm im Wasserglas" ist, solange es um die Abgrenzung und Beanspruchung von Begrifflichkeiten geht.
Für eine erfolgreiche außergerichtliche Konfliktlösung ist die Einsicht der Parteien notwendig, dass kein Dritter ihren Konflikt letztlich lösen kann, sondern nur sie selbst. Das setzt aber Rechtsberater voraus, die diese Erkenntnis ihrerseits verinnerlicht haben. Bei richtigem Verständnis der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch einen Unternehmer lautet die Aufgabenstellung nicht: "Welche Ansprüche habe ich und wie kann ich sie durchsetzen?" sondern vielmehr: "Helfen Sie mir, mein Problem so schnell wie möglich und so kostengünstig wie möglich aus der Welt zu schaffen, damit ich wieder Geld verdienen kann."
Es gibt festgefahrene und emotionsgeladene Situationen, in denen der Auftraggeber einen "scharfen Anwalt" als Waffe zur Fortsetzung des Konflikts einsetzen möchte. Stellt sich der Anwalt als "Mietmaul und Schreibknecht" zur Verfügung, wird er aber allenfalls vordergründig dem subjektiven Interesse seines Mandanten gerecht. Will er ihm tatsächlich helfen, so hat er zunächst das objektive Interesse herauszuarbeiten und seinem Mandanten dadurch zu dienen, dass er der Sache dient. Der Anwalt als moderner Konfliktmanager muss für solch ein Aufgabenverständnis bei seinem Mandanten nicht selten erst einmal werben und mit ihm gemeinsam seine eigentlichen Interessen in der Sache herausarbeiten. So formuliert z.B. auch Streck sehr treffend, dass die Interessenformulierung einer der ersten entscheidenden Akte anwaltlicher Tätigkeit sein muss. Der Anwalt muss also das objektive Interesse seiner Mandanten suchen, das geradezu das Gegenteil der subjektiven Erwartungen sein kann.
Auch ein Rechtsanwalt ist Unternehmer und will, wenn möglich mit Spaß an der Sache Geld verdienen. Er strebt nach Dauermandaten. Ein solches erhält er aber nur dann, wenn ihn sein Mandant als Problemlöser und Kostenvermeider wahrnimmt und nicht etwa als Kostenfaktor und Eskalationsförderer. Der Rechtsanwalt muss sich vom Anspruchsverfolger zum Problemlöser und Konfliktmanager entwickeln, wenn er erfolgreich beraten möchte.
Welche Techniken der Anwalt verwendet, ob Mediation, Schiedsgerichtsverfahren oder persönliche Einzelgespräche mit allen Beteiligten, ob er die Sache erst einmal schriftsätzlich vorbereitet, um jemanden auf den Boden der Tatsachen zurück zu holen, wird er individuell nach den Anforderungen des Falles aber auch nach seiner eigenen Persönlichkeit entscheiden müssen. Ein Allheilmittel für alle Fälle gibt es nicht! Der erfolgreiche Anwalt hat stets mehrere Pfeile in seinem Köcher und verkauft nicht nur einen bestimmten aktuellen Ansatz, wie man es mitunter bei Unternehmensberatungen findet.
Fazit: Mediation ist eine Technik zur Strukturierung von Konfliktlösungsgesprächen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Die dahinter stehende Erkenntnis, dass sich das Leben nicht in juristischen Normen abspielt und niemand außer den Konfliktparteien selbst weiß, welche Lösung ihnen (interessen-)gerecht wird, ist vielen guten Rechtsberatern nicht neu. Andere wiederum haben noch immer nicht erkannt, dass auch dann, wenn kein Mediationsverfahren durchgeführt wird, die Lösung eines Konflikt nur dann gelingt, wenn sie den Interessen beider Seiten gerecht wird. Haben das die Parteien und vor allem ihre Berater aber erkannt, werden sie den Konflikt lösen können, egal auf welche Methode sie zurückgreifen.
Sofern eine Mediation erfolgreich ist, d.h. mit Abschluss eines Vergleichs beendet wird und die Parteien ihren Verpflichtungen daraus nachkommen, ist der Konflikt damit endgültig beendet. Sollten die Verhandlungen aber scheitern, befindet sich die Auseinandersetzung in dem vorherigen Stadium und hat sich durch das Scheitern der Verhandlungen ggf. noch verschärft. Sofern im Vorfeld keine Schiedsabrede getroffen wurde, bliebe wiederum nur der Weg vor die staatlichen Gerichte, der aufgrund seiner Nachteile gerade vermieden werden sollte.
In dem Verfahrensstadium nach einer gescheiterten Mediation wird es schwer fallen, mit dem Gegner eine Schiedsvereinbarung zu treffen. Dieser misslichen Situation sollte und kann vorgebeugt werden, indem die Mediation nicht isoliert, sondern als (vorgeschalteter) Teil eines einheitlichen Schiedsverfahrens durchgeführt wird. Die gemeinsamen und sich ergänzenden Vorteile von Mediation und Schiedsverfahren können dadurch miteinander verbunden werden, dass die Mediation mit der Chance der frühen Beilegung des Streits einem ansonsten nachfolgenden Schiedsverfahren vorgeschaltet wird. Die Kontrahenten vereinbaren von vornherein einen entsprechend aufschiebend bedingten Schiedsvertrag. Mediator und Schiedsrichter sollten jedoch wegen des unterschiedlichen Rollenverständnisses nicht dieselbe Person sein.
Tabelle 1: Vor- und Nachteile der Verfahren zur Streitbeilegung
Staatliches Gericht | Schiedsgericht | Mediator |
Öffentliche Verhandlung | Vertraulichkeit | Vertraulichkeit |
Zahlreiche veröffentlichte Präjudizfälle, vielfach gefestigte Rechtsprechung | Beschränkte Anzahl veröffentlichter Schiedspräjudizfälle | Eigenverantwortliche Entscheidung |
Allgemein geschulte Richter | Spezifisch fachkompetente Richter | Spezifisch fachkompetente Mediatoren |
Streng | Weitgehende Formfreiheit (bedürfnisorientierte Flexibilität), aber feste Verfahrensgrundprinzipien (z.B. rechtliches Gehör) | Absolute Formfreiheit, keine Verfahrens- vorschriften |
Vollstreckbarer Titel, eingeschränkte internationale Durchsetzbarkeit | Vollstreckbarer Titel, leichtere internationale Durchsetzbarkeit | Auch bei Einigung kein vollstreckbarer Titel |
Geringe Vergleichsgeneigtheit | Hohe Vergleichsgeneigtheit | Besonders hohe Vergleichsgeneigtheit (fortlaufend freiwilliges Verfahren) |
Langes Verfahren | Kurzes Verfahren im Vergleich zum Instanzenzug staatlicher Gerichte | Sehr kurzes Verfahren möglich |
Kosten mindestens nach Gebührenordnung | Geringere Kosten | Kostengünstig (Kosten zudem frei verhandelbar) |
Dieser Fachbeitrag wurde - mit freundlicher Genehmigung der Verlag Neue Wirtschafts-Briefe GmbH & Co. KG - der folgenden Publikation entnommen:
K. Jan Schiffer, Christian Rödl, Eberhard Rott (Hrsg.), Haftungsgefahren im Unternehmen: Ein Handbuch für Unternehmer, Führungskräfte und deren Berater, Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne, Berlin, 2004, 816 Seiten, |
Dr. K. Jan Schiffer SP§P Schiffer.Peters.Ziegler Mainzer Straße 47 D-53179 Bonn Telefon: +49 (0)228 95 345 - 0 Telefax: +49 (0)228 95 345 - 20 Internet: www.schiffer.de E-Mail: schiffer@schiffer.de | |
Michael von Schubert SP§P Schiffer.Peters.Ziegler Mainzer Straße 47 D-53179 Bonn Telefon: +49 (0)228 95 345 - 0 Telefax: +49 (0)228 95 345 - 20 Internet: www.schiffer.de E-Mail: schubert@schiffer.de |
Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389):
7. Jahrgang (2004), Ausgabe 2 (Februar)
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Letzte Aktualisierung: Montag, 7. Oktober 2024
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